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Strukturanpassungsmassnahmen Stand und Perspektive Dr. Joachim Hage
Diese Bezeichnung trifft exakter den Grundansatz der mit diesem Förderinstrument - ebenfalls ursprünglich - verbundenen Philosophie: Förderung von Maßnahmen, die in besonderer Weise die Entwicklung bzw. den (teilweisen) Erhalt von infrastrukturellen Angeboten in dem gesellschaftlichen Gemeinwohl verpflichteten und definierten Handlungsfeldern befördem bzw. sichern. Die zum 01.08.1999 vorgesehene Erweiterung der Handlungsfelder (Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur) vervollständigt sinnvoll die förderungsfähigen Maßnahmeinhalte. Von besonderer Bedeutung, da sowohl arbeitsmarktentlastend als auch strukturfördernd, ist die beabsichtigte Rechtsänderung, grundsätzlich die definierten Maßnahmeninhalte in allen Bundesländern umsetzen zu können. Die für die Finanzierung in Anspruch zu nehmenden Haushalte der Bundesanstalt für Arbeit und des Bundes werden haushaltspolitisch übergreifend kostenneutral belastet, da grundsätzlich nur der durchschnittliche monetäre Aufwand (Entgeltersatzleistungen, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe) bei ansonsten vorhandener individueller Arbeitslosigkeit als Zuschuß eingesetzt wird. Der in dem pauschalierten Gesamtzuschuß enthaltene Anteil des Bundes (durchschnittlicher pro-Kopf-Aufwand des Bundes für Empfänger von Arbeitslosenhilfe) begründet die in das Gesetz eingestellte Rechtsnorm (vgl. § 275; 2), daß der Anteil der unmiffelbar vor derZuweisung Arbeitslosenhilfe Beziehenden mindestens dem Anteil der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu entsprechen hat. Diese Vorgabe wurde insgesamt nicht erreicht, so daß sich aktuell die Bundesregierung veranlaßt sah, defacto dieses Förderinstrument auszusetzen, indem der Zuschuß des Bundes gegenwärtig nicht zur Verfügung gestellt wird. Zutreffend ist, daß der Anteil der Arbeitslosenhilfebezieher in den letzten Jahren angestiegen ist. Insbesondere in den neuen Bundesländern, da hier durch die erst seit etwa 1991 einsetzende Massenarbeitslosigkeit und einem anfänglichen, umfangreichen Auffangen durch ABM, Qualifizierungsmaßnahmen und weiteren arbeitsmarktlichen Aktivitäten, individuelle leistungsrechtliche Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe zeitlich sehr gestreckt entstanden sind. ¹ (siehe Tabelle 1) Tabelle 1
Innerhalb der Gesamtzahl der mittels ABM und SAM in Berlin gefördenen Stellen umfaßt der Anteil der SAM-Stellen ca. 20% (Vergleich Brandenburg: 26%). Anders gesagt, ein Fünftel aller über diese beiden Hauptförderinstrumente in einer beitragspflichtigen Beschäftigung geförderten Arbeitnehmer befindet sich in einer SAM (Berlin aktuell: 5.211 Stellen bei freien Trägern, 11.308 bei Wirschaftsunternehmen). Im Durchschnitt werden in einer SAM bei freien Trägern (noch) 4 5 Teilnehmer beschäftigt, wobei dieser Beschäftigungsdurchschnitt tendenziell (zumindest in Berlin) aufgrund der begrenzten Landes-Komplementärfinanzierung in Verbindung mit der Absicht, möglichst viele infrastruktursichemde Projekte aufrecht zu erhalten, sich verringern wird. Der sich aktuell abzeichnende Stop von Bewilligungsmöglichkeiten für SAM bei freien und gemeinnützigen Trägern² reduziert insofern nicht nur drastisch die Anzahl von Förderfällen, sondern führt in den überwiegenden Fällen zu einem Wegbrechen von anderweitig nicht zu kompensierenden Angeboten insbesondere in Betreuungs- und Beratungsbereichen der Handlungsfelder Soziale Dienste und Jugendhilfe sowie auch in den überwiegend angebotsorientierten Bereichen Breitensport und freie Kulturarbeit (bislang nur in den neuen Bundesländern). Der Anteil der Strukturanpassungsmaßnahmen bei freien Trägern im Verhältnis zu den entsprechenden Maßnahmen bei Wirtschaftsunternehmen liegt in Berlin (Stand: Dezember 1998) bei einem Drittel. Hierbei gibt es jedoch einen erheblichen Unterschied zwischen den Anteilen in beiden Stadthälften (Ost: 39,1% West: 25%). In der Übersicht in Tabelle 2 werden Vergleichszahlen der neuen Bundesländer aufgeführt (Stand: Dezember 1998). Erste Überlegungen einzelner Arbeitsämter, die Zielgruppenorientierung, die mit der Neufassung des § 415; 3 (SAM OfW) beabsichtigt ist, auch auf SAM bei freien gemeinnützigen Trägern zu übertragen, erscheint bezüglich einer möglichst hohen personellen Konstanz bei der Stellenbesetzung von struktursichernden Maßnahmen sehr problematisch. Die Absicht, mit der geplanten SGB III Novelle mittels SAM unter bestimmten Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer (ab 55 Jahre) eine Beschäftigungsmöglichkeit in SAM von insgesamt 60 Monaten zuzulassen, erweist sich unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und prognostizierten Arbeitsmarktlage als ein richtiger und notwendiger Schritt im Ensemble der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten.Der hier angedachte verlängerte Förderzeitraum legt auch die Vermutung nahe, das sich grundsätzlich bewährte Förderinstrument über den zur Zeit fixierten Geltungszeitraum (bis 31.12.2002) auszudehnen und ggf. mittelfristig bis dauerhaft anzuwenden. Zusammenfassend lassen sich folgende wenige Forderungen und Vorschläge formulieren: 1. Strukturanpassungsmaßnahmen sollten als festes und dauerhaftes Förderinstrument ausgestaltet werden. 2. Aufgrund der übergreifenden Kostenneutralität sollte dieser den Arbeitsämtern zur Verfügung gestellte Haushaltstitel nicht gedeckelt werden. 3. Es ist zu prüfen, ob dieses Instrument für Wirtschaftsunternehmen dauerhaft geeignet ist bzw. durch welche Einschränkung unerwünschte Mitnahmeeffekte verhindert werden könnten. (Eine Beschränkung auf besondere Zielgruppen - wie vorgesehen - kann hier in besonderer Weise Sinn machen). Tabelle 2
4. Hinsichtlich der Zuweisungsvoraussetzungen für SAM bei freien und gemeinnützigen Trägern sollten zusätzlich zu dem Erfordernis, einen bestimmten Anteil von Arbeitslosenhilfeempfängern zu berücksichtigen, keine weiteren als die geltenden Voraussetzungen benannt werden. 5. Alternativ zu Pkt. 4 könnte geprüft werden, ob es sinnvoll und praktikabel sein könnte, beispielsweise den Bundesanteil nur in den Fällen zu bewilligen und auszuzahlen, in denen tatsächlich bislang Arbeitslasenhilfeempfänger zugewiesen und beschäftigt werden. 6. Um das Grundanliegen dieses Förderinstrumentes konsequenterauszugestalten, könnte bei der Bewertung und Entscheidungspraxis über einzelne Maßnahmeninhalte noch stärker der beabsichtigte und tatsächlich zu erwartende strukturbildende, struktursichernde bzw. strukturerhaltende Effekt Beachtung finden. ¹Vergleichszahlen aus allen Bundesländern
liegen kurzfristig nicht vor.
Stand: Mai 99
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